Vergleich

Cyberresilienz-Verordnung und Funkanlagenrichtlinie: Was gilt für Ihr Produkt?

Geprüft im August 2026 anhand der Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 20.11.2024.

Kurz gesagt: Unser geprüfter Wortlaut der Cyberresilienz-Verordnung klärt nicht, wie sie sich zur Funkanlagenrichtlinie verhält. Ist Ihr Produkt eine Funkanlage, behandeln Sie die beiden als getrennte Pflichten, bis Sie eine auf Ihren Fall bezogene Auskunft haben.

Was jede von beiden regelt

Die Cyberresilienz-Verordnung gilt für ein Produkt mit digitalen Elementen: ein Software- oder Hardwareprodukt samt seinen Datenfernverarbeitungslösungen, auf dem Markt bereitgestellt, dessen bestimmungsgemäßer Zweck oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz einschließt.

„ein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden“

Die Richtlinie 2014/53/EU (Funkanlagenrichtlinie, RED) legt grundlegende Anforderungen an Geräte fest, die absichtlich Funkwellen senden oder empfangen: Gesundheit und Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums. Ein gesonderter delegierter Rechtsakt auf Grundlage dieser Richtlinie ergänzt außerdem cybersicherheitsbezogene grundlegende Anforderungen für bestimmte mit dem Internet verbundene Funkanlagen. Vollständiger Wortlaut: Richtlinie 2014/53/EU, ABl. L 153 vom 22.5.2014 (Funkanlagenrichtlinie).

Überschneiden sie sich, und welche geht vor

Die Cyberresilienz-Verordnung nennt eine abschließende Liste anderer Rechtsakte der Union, die ihr für bestimmte Produktkategorien vorgehen: Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, luftfahrtzertifizierte Ausrüstung, Schiffsausrüstung und die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen.

„Diese Verordnung gilt nicht für Produkte mit digitalen Elementen, auf die folgende Rechtsakte der Union Anwendung finden:“

Der zitierte Auszug zählt die Rechtsakte auf dieser Liste nicht einzeln auf, und kein anderer Eintrag in unserem geprüften Korpus nennt die Funkanlagenrichtlinie. Diese Seite kann Ihnen daher aus geprüftem Wortlaut der Cyberresilienz-Verordnung nicht sagen, ob Funkanlagen innerhalb oder außerhalb dieser Ausnahme liegen, und ebenso wenig, wie die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen der Verordnung mit dem cybersicherheitsbezogenen delegierten Rechtsakt der Funkanlagenrichtlinie zusammenwirken. Die Verordnung klärt das hier für uns nicht: Nehmen Sie weder an, dass die Funkanlagenrichtlinie die Cyberresilienz-Verordnung verdrängt, noch dass die beiden schlicht überschneidungsfrei nebeneinander gelten.

Diese Lücke ist enger als bei den Vergleichen zur DSGVO, zur NIS-2-Richtlinie oder zu DORA auf dieser Website: Für jene Regelwerke genügt die abschließende Ausnahmeliste, die unsere Maschine bereits anwendet (Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, Luftfahrt, Schiffsausrüstung, Kraftfahrzeuge), um klar zu sagen, dass sie keine Bereichsausnahmen sind. Bei der Funkanlagenrichtlinie haben wir diese Sicherheit in keiner Richtung, weil unser geprüfter Korpus die Frage schlicht nicht erreicht. Behandeln Sie das als offenen Punkt, den Sie unmittelbar mit einer notifizierten Stelle oder einer Kanzlei klären, nicht als Beleg für eines der beiden Ergebnisse.

Was das in der Praxis bedeutet

Prüfen Sie Ihr Produkt. Führen Sie die kostenlose Cybiq-Prüfung durch: sechs Fragen, ein eindeutiges Ergebnis, und jede Aussage wörtlich im Amtsblatt verankert. Die hier verwendeten Begriffe stehen im Glossar; weitere Fragen zum Anwendungsbereich in der FAQ; die maßgeblichen Daten in den Fristen.

Orientierung, keine Rechtsberatung. Cybiq prüft ausschließlich die Cyberresilienz-Verordnung. Die zitierten Auszüge stammen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung und werden durch automatisierte Tests am Wortlaut nachgeprüft. Prüfen Sie jeden Punkt, bevor Sie sich darauf stützen; für eine verbindliche Bewertung wenden Sie sich an eine qualifizierte Fachkraft.