Die Cyberresilienz-Verordnung, erklärt
Kurze Beiträge zur Cyberresilienz-Verordnung der EU: Jede Aussage ist am Wortlaut des Amtsblatts geprüft (CELEX 32024R2847), an demselben Zitatbestand, auf dem auch die kostenlose Prüfung der Anwendbarkeit läuft.
Bislang liegt ein Beitrag auf Deutsch vor. Die übrigen führen auf die englische Fassung; sie sind mit (EN) gekennzeichnet, damit Sie vor dem Klick wissen, in welcher Sprache der Beitrag geschrieben ist.
Pflichten · 22. September 2026
Art. 13 Abs. 8 setzt eine Untergrenze von fünf Jahren, mit einem einzigen engen Weg darunter. Das wirkt auf Preise, Hinweise zum Ende der Nutzungsdauer und den Fahrplan Ihrer Versionen.
Anwendungsbereich · 17. September 2026
Drei Begriffsbestimmungen in Artikel 3 entscheiden über Ihre Pflichten. Wer den eigenen Namen auf fremde Software setzt, wird nach Artikel 21 zum Hersteller.
Fristen · 3. September 2026
Artikel 14 gilt ab dem 11. September 2026: 24 Stunden, 72 Stunden und zwei verschiedene Abschlussberichte. Auch bereits in Verkehr gebrachte Produkte werden gemeldet.
Durchsetzung · aktualisiert am 7. September 2026
Artikel 64 nennt drei Obergrenzen für Geldbußen. Welcher Rahmen gilt, folgt aus der verletzten Pflicht, nicht aus der Größe des Unternehmens.
Fristen
Kapitel IV gilt ab dem 11. Juni 2026, die Meldepflichten des Artikels 14 ab dem 11. September 2026, und der übrige Teil der Verordnung einschließlich der Marktüberwachung ab dem 11. Dezember 2027, dazu die Arbeit, die vor jedem dieser Tage zu erledigen ist.
Anwendungsbereich
Reine Cloud-Dienste bleiben meist außen vor, ausgelieferte Software auf dem Gerät des Kunden nicht. Wo die Grenze tatsächlich verläuft.