Produktklasse

Ist ein Browser ein wichtiges Produkt nach dem CRA?

Von HEXENKRAFT. Geprüft gegen den Primärtext im Oktober 2026.

Kurz gesagt: Ja, als Kategorie. Ein Browser ist in Anhang III Klasse I aufgeführt. Nach Artikel 7 Absatz 1 ist ein Produkt, dessen Kernfunktion einer gelisteten Kategorie entspricht, ein wichtiges Produkt; ob Ihr Produkt dazugehört, hängt von seiner Kernfunktion ab.

„eigenständige und eingebettete Browser“

Technische Beschreibung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392 der Kommission enthält die technische Beschreibung jeder Kategorie der Anhänge. Diese gibt mit den Worten des Amtsblatts wieder, was die Kategorie umfasst.

„Softwareprodukte mit digitalen Elementen, die es Endnutzern ermöglichen, auf Webinhalte und -dienste zuzugreifen, diese bereitzustellen und zu nutzen, die auf Servern gehostet werden, welche mit Netzwerken wie beispielsweise dem Internet verbunden sind. Sie umfassen üblicherweise eine Browser-Engine für die Interpretation und das Anzeigen von Inhalten in Auszeichnungssprachen (z. B. HTML), die Unterstützung von Netzwerkprotokollen (z. B. HTTP, HTTPS), die Fähigkeit zur Ausführung von Skripten und zur Verwaltung von Nutzereingaben sowie die Speicherung vorübergehender oder dauerhafter Daten von Websites (Cookies).

Diese Kategorie umfasst unter anderem eigenständige Anwendungen, die die Funktionen von Browsern erfüllen, eingebettete Browser, die für die Integration in ein anderes System oder eine andere Anwendung bestimmt sind, sowie Browser mit integrierten KI-Agenten.“

Was Klasse I für das Konformitätsverfahren bedeutet

Vorbehalt nach Artikel 32 Absatz 2: Die Selbstbewertung im internen Kontrollverfahren bleibt nur möglich, wenn Sie harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder europäische Systeme für die Cybersicherheitszertifizierung mindestens der Vertrauenswürdigkeitsstufe „mittel“ vollständig anwenden; wenden Sie sie nur zum Teil oder nicht an oder sind sie nicht vorhanden, gilt das EU-Baumusterprüfverfahren mit anschließender Fertigungskontrolle (Modul B und C) oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H).

Der Wortlaut von Artikel 32 Absatz 2 steht im Leitfaden zu den Produktklassen.

Ab wann es gilt

Seit dem 11. Juni 2026 gelten die Vorschriften über notifizierte Konformitätsbewertungsstellen, Kapitel IV (Artikel 35 bis 51). Die Meldepflichten nach Artikel 14 gelten seit dem 11. September 2026. Vollständig gilt die Verordnung ab dem 11. Dezember 2027. Der Wortlaut der Anwendungsregel steht im Leitfaden zu den Produktklassen.

Sonderfälle

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Fragen und Antworten

Wo steht ein Browser in den Anhängen der Verordnung?

Siehe die Kurzantwort und das Anhangszitat am Anfang dieser Seite.

Braucht ein Browser eine notifizierte Stelle?

Nicht in jedem Fall: Das interne Kontrollverfahren bleibt nur offen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 32 Absatz 2 erfüllt sind, wie der Abschnitt zum Konformitätsverfahren oben darlegt.

Wann gelten die Vorschriften der Verordnung für die Kategorie Browser?

Die Meldepflichten nach Artikel 14 gelten seit dem 11. September 2026, die Verordnung gilt vollständig ab dem 11. Dezember 2027.

Cybiq prüft ausschließlich die Cyberresilienz-Verordnung. Orientierung, keine Rechtsberatung. Die zitierten Auszüge stammen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung und werden durch automatisierte Tests am Wortlaut nachgeprüft. Prüfen Sie jeden Punkt, bevor Sie sich darauf stützen; für eine Bewertung Ihres eigenen Produkts wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.